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16.09.2026

Digitale Klientenakte und Betreuerakte in sozialen Einrichtungen

Warum die Aktenführung im Sozialbereich an ihre Grenzen stößt

Die Freie Wohlfahrtspflege ist einer der größten Arbeitgeber des Landes. Zum Erhebungsstichtag der jüngsten BAGFW-Gesamtstatistik zählten allein ihre Mitgliedsverbände 125.370 Einrichtungen und Dienste mit rund 4,4 Millionen Betten und Plätzen sowie über zwei Millionen hauptamtlich Beschäftigten. Hinter jedem dieser Plätze steht eine Akte, und hinter jeder Fachkraft ebenfalls.

In der Praxis ist diese Aktenlandschaft selten aufgeräumt. Typisch ist ein Nebeneinander aus mehreren Ablagen, das über Jahre gewachsen ist:

  • die Papierakte im Aktenschrank der Wohngruppe oder der Beratungsstelle
  • das Fachverfahren für Leistungsabrechnung, Betreuungsplanung und Dokumentation
  • Netzlaufwerke mit Berichten, Gutachten und Schriftverkehr
  • das Postfach der Bereichsleitung, in dem Anlagen als einzige Kopie liegen
  • Personalunterlagen in der Verwaltung, teils digital, teils im Hängeregister

Der Preis dafür ist Zeit, und Zeit ist in der Sozialwirtschaft die knappste Ressource überhaupt. Eine Verbandsauswertung zum Allgemeinen Sozialen Dienst beziffert den Anteil der Arbeitszeit, der auf Dokumentation und Selbstverwaltung entfällt, auf rund 60 Prozent. Für die eigentliche Arbeit mit Klientinnen und Klienten bleiben damit im Schnitt nur 40 Prozent. Selbst wenn dieser Wert nicht auf jedes Arbeitsfeld übertragbar ist, zeigt er die Richtung: Der administrative Anteil ist ein Kostenblock.

Was in einer Klientenakte tatsächlich zusammenläuft

Wer den Begriff Klientenakte nur als Sammlung von Stammdaten versteht, unterschätzt ihn. In einem typischen Fall der Eingliederungshilfe oder der Hilfen zur Erziehung liegen darin:

  • Stammdaten, Kontaktdaten und Angaben zu gesetzlicher Vertretung oder rechtlicher Betreuung
  • Leistungsbescheide, Kostenzusagen und Vereinbarungen mit dem Leistungsträger
  • Gesamt- und Teilhabepläne, Hilfepläne, Zielvereinbarungen
  • Verlaufs- und Betreuungsdokumentation, Übergabeberichte, Vorfallsmeldungen
  • ärztliche Befunde, Medikationspläne, therapeutische Berichte
  • Schriftverkehr mit Angehörigen, Gerichten, Ämtern und Kostenträgern
  • Einwilligungen, Schweigepflichtentbindungen und Widerrufe

Das ist eine Mischung aus Sozialdaten, Gesundheitsdaten und in vielen Fällen Angaben zu Weltanschauung oder Herkunft. Datenschutzrechtlich sind das besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 DSGVO, für die ein höheres Schutzniveau gilt als für gewöhnliche Kundendaten.

Die Betreuerakte: der oft übersehene zweite Aktenstrang

Parallel dazu existiert eine zweite Akte, die in Digitalisierungsprojekten regelmäßig vergessen wird: die Akte der betreuenden Fachkraft. Sie ist mehr als eine Personalakte, weil in sozialen Einrichtungen Nachweise hinzukommen, die anderswo keine Rolle spielen:

  • Qualifikations- und Anerkennungsnachweise, etwa die staatliche Anerkennung
  • Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII
  • Verpflichtung auf das Datengeheimnis und auf die Schweigepflicht
  • Nachweise nach dem Masernschutzgesetz und arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Fort- und Weiterbildungen, Deeskalationstrainings, Erste-Hilfe-Nachweise
  • Dienstpläne, Einsatzorte und Zuordnung zu Wohngruppen oder Diensten

Diese Unterlagen unterliegen eigenen Fristen, die mit denen der Klientenakte nichts zu tun haben. Ein Beispiel dafür ist § 72a Absatz 5 SGB VIII: Von einem erweiterten Führungszeugnis dürfen Einrichtungen nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Zeugnisses und die Information speichern, ob eine einschlägige Verurteilung vorliegt. Das Zeugnis selbst gehört nicht in die Akte, und die gespeicherten Angaben sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen. Wer stattdessen pauschal alles einscannt und dauerhaft ablegt, produziert einen Datenschutzverstoß im Personalbereich, während er den im Klientenbereich beheben will.

Zwei Akten, zwei Regelwerke: die Unterschiede in der Übersicht

MerkmalKlientenakteBetreuerakte
BetroffeneKlientinnen und Klienten, teils AngehörigeBeschäftigte, Ehrenamtliche, Honorarkräfte
DatenartenSozialdaten, Gesundheitsdaten, besondere KategorienBeschäftigtendaten, Nachweise, Bonitäts- und Zuverlässigkeitsangaben
Zugrifffallbezogen, nur betreuendes Team und LeitungPersonalabteilung und Führungskraft, nicht das Team
Typische Fristje nach Aktenart zehn Jahre bis über ein Jahrhundertüberwiegend an Beschäftigungsverhältnis gekoppelt, Führungszeugnisvermerk sechs Monate
Kernrisikounbefugter Zugriff auf sensible LebensgeschichtenSpeicherung von Daten, die gar nicht gespeichert werden dürfen

Die Konsequenz für ein Digitalisierungsprojekt ist eindeutig: Beide Aktenarten gehören in dasselbe Dokumentenmanagement, aber niemals in dasselbe Berechtigungs- und Fristenmodell. Eine digitale Personalakte und eine digitale Klientenverwaltung folgen unterschiedlichen Logiken, auch wenn sie technisch auf derselben Plattform laufen.

Der Rechtsrahmen, den allgemeine DMS-Ratgeber auslassen

An dieser Stelle trennt sich die Sozialwirtschaft von jeder anderen Branche. Wer Klientenakten digitalisiert, bewegt sich in einem Regelwerk aus Sozialdatenschutz, berufs- und strafrechtlichen Verschwiegenheitspflichten sowie den Vorgaben der DSGVO und des jeweils anwendbaren Datenschutzrechts.

Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I: für wen es wirklich gilt

§ 35 SGB I gibt jeder Person den Anspruch darauf, dass die sie betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden. Entscheidend ist das Wort Leistungsträger. Die Vorschrift richtet sich an Sozialleistungsträger und die dort ausdrücklich genannten Stellen, also etwa an das Jugendamt, den Träger der Eingliederungshilfe oder die Sozialverwaltung.

Freie Träger sind regelmäßig nicht selbst Sozialleistungsträger im Sinne des § 35 SGB I, können jedoch aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Verpflichtungen oder im Rahmen der Aufgabenerfüllung den gleichen oder einem vergleichbaren Datenschutzniveau unterliegen. Daraus zu schließen, das Sozialgeheimnis spiele für ihn keine Rolle, wäre ein Fehlschluss. Der Schutz kommt auf anderen Wegen zurück:

  • § 61 Absatz 3 SGB VIII verpflichtet dazu sicherzustellen, dass der Datenschutz auch dann in entsprechender Weise gewährleistet ist, wenn Einrichtungen und Dienste freier Träger in Anspruch genommen werden.
  • Leistungs-, Vergütungs- und Qualitätsvereinbarungen enthalten häufig Datenschutzregelungen, durch die Anforderungen des Sozialdatenschutzes vertraglich an freie Träger weitergegeben werden.
  • Für kirchliche Träger gilt ohnehin eigenes Recht: bei der Caritas das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), im Bereich der Diakonie das DSG-EKD, jeweils mit eigener Aufsicht.

Für ein Projekt heißt das: Welches Datenschutzregime im Einzelfall maßgeblich ist, hängt insbesondere von der Trägerschaft, der wahrgenommenen Aufgabe und der Herkunft der Daten ab. Diese Frage gehört an den Anfang, nicht in die Abnahmephase.

§ 203 StGB: warum der IT-Dienstleister mit in der Verantwortung steht

Der zweite Strang ist strafrechtlich. Nach § 203 Absatz 1 Nummer 6 StGB machen sich staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen strafbar, wenn sie ein ihnen anvertrautes Geheimnis unbefugt offenbaren. Nummer 4 erfasst zusätzlich Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberatung sowie Suchtberatung in anerkannten Beratungsstellen. Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Bemerkenswert ist, was 2017 hinzukam. Bis dahin war umstritten, ob eine schweigepflichtige Person überhaupt einen externen IT-Dienstleister einsetzen darf, ohne sich strafbar zu machen. Seit der Neuregelung gilt: Nach § 203 Absatz 3 StGB ist das Offenbaren gegenüber Personen, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirken, zulässig, soweit es erforderlich ist. Rechenzentren, Wartungsdienstleister und Softwareanbieter können hierzu zählen, soweit ihre Einbindung für die Berufsausübung erforderlich ist.

Der Preis für diese Öffnung steht in Absatz 4, und er wird in der Praxis häufig übersehen:

  • Die mitwirkende Person selbst macht sich strafbar, wenn sie ein Geheimnis unbefugt offenbart.
  • Die schweigepflichtige Person macht sich ebenfalls strafbar, wenn sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass die mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde.

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO erfüllt diese Anforderung nicht automatisch. Nötig ist eine ausdrückliche Verpflichtung auf die Geheimhaltung, die sich auf alle Personen erstreckt, die tatsächlich Zugriff erhalten können, einschließlich Subunternehmen im Support. Wer einen Anbieter auswählt, sollte sich diesen Nachweis vorlegen lassen, bevor über Funktionen gesprochen wird.

Auftragsverarbeitung: drei Regime, drei Vertragswerke

Je nach Trägerschaft gilt ein anderes Regelwerk für die Einbindung externer Dienstleister:

TrägerschaftRechtsgrundlage der AuftragsverarbeitungBesonderheit
Öffentlicher Träger, Sozialleistungsträger§ 80 SGB XAnzeige an die Aufsichtsbehörde vor Auftragserteilung; die Beauftragung nichtöffentlicher Stellen unterliegt bei Sozialdaten besonderen gesetzlichen Voraussetzungen.
Freier Träger in weltlicher RechtsformArtikel 28 DSGVO, BDSGzusätzlich vertraglich weitergereichte SGB-Anforderungen aus Leistungsvereinbarungen
Kirchlicher Träger (Caritas, Diakonie)§ 29 KDG bzw. DSG-EKDeigene kirchliche Datenschutzaufsicht, für internationale Datenübermittlungen gelten die besonderen Vorgaben des jeweiligen kirchlichen Datenschutzrechts

Aufbewahrungsfristen: was sich zum 1. Juli 2025 geändert hat

Die vermutlich unterschätzteste Neuerung der letzten Jahre steht in § 9b SGB VIII. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz vom 3. April 2025 eingefügt und gilt seit dem 1. Juli 2025. Sie verpflichtet Träger dazu, Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- und Vormundschaftsakten 70 Jahre nach Vollendung des 30. Lebensjahres der betroffenen Person aufzubewahren. Wer nachrechnet, landet je nach Fall bei einer Aufbewahrung von bis zu einem Jahrhundert.

Hintergrund ist die Aufarbeitung: Betroffene sollen auch Jahrzehnte später Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen nehmen können. Für die Aktenführung ist das ein Bruch mit allem, was bisher üblich war. Ein Papierarchiv über hundert Jahre lesbar, auffindbar und vollständig zu halten, ist realistisch nicht leistbar. Die Regelung ist damit faktisch ein Auftrag zur digitalen Langzeitarchivierung.

Die übrigen Fristen bleiben davon unberührt und laufen parallel weiter:

UnterlageRichtwert für die Aufbewahrung
Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- und Vormundschaftsakten70 Jahre nach Vollendung des 30. Lebensjahres (§ 9b SGB VIII)
Sonstige Klientenunterlagen ohne Spezialregelungverbreitete Empfehlung: zehn Jahre, danach löschen
Behandlungsdokumentation im Sinne des Behandlungsvertragszehn Jahre nach Abschluss der Behandlung (§ 630f BGB)
Buchungsbelege, Rechnungen, Abrechnungsunterlagenacht bzw. zehn Jahre nach § 147 AO
Vermerk zur Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnisspätestens sechs Monate nach letztmaliger Tätigkeit löschen (§ 72a Absatz 5 SGB VIII)

Die Tabelle zeigt das eigentliche Problem: In einer einzigen Akte treffen Fristen aufeinander, die um den Faktor zweihundert auseinanderliegen. Eine Ablage, die nur den Ordner kennt, kann das nicht abbilden. Nötig ist eine Aufbewahrungsklasse auf Dokumentebene, aus der sich Löschung und Archivierung automatisch ableiten. Genau hier liegt der Übergang von der reinen Dateiablage zur revisionssicheren Archivierung, die Unveränderbarkeit, Nachvollziehbarkeit und geordnete Vernichtung zusammenbringt. Was der Begriff revisionssicher konkret bedeutet, ist in unserem Beitrag zur revisionssicheren Archivierung ausführlich beschrieben.

Darf das Papier nach dem Scannen vernichtet werden?

Diese Frage entscheidet darüber, ob ein Projekt überhaupt Fläche im Aktenschrank freimacht. Das Verfahren dafür heißt ersetzendes Scannen: Papierdokumente werden elektronisch erfasst, das Abbild wird weiterverarbeitet und aufbewahrt, das Original anschließend vernichtet. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat dafür mit der Technischen Richtlinie BSI TR-03138 (RESISCAN) einen Handlungsrahmen veröffentlicht, der Verwaltung, Justiz, Wirtschaft und Gesundheitswesen adressiert und in Module für technische, organisatorische und personelle Sicherheitsmaßnahmen gegliedert ist.

Für die Praxis in sozialen Einrichtungen ergeben sich daraus drei Merksätze:

  • Ohne Verfahrensdokumentation kein ersetzendes Scannen. Erfassung, Qualitätssicherung, Protokollierung und Vernichtung müssen schriftlich geregelt und nachweisbar eingehalten sein. Erst diese Dokumentation trägt den Beweiswert des Scans.
  • Nicht jedes Dokument darf ersetzt werden. Unterlagen mit Urkundencharakter, etwa Personenstandsurkunden, notarielle Erklärungen sowie gerichtliche Beschlüsse zu Vormundschaft oder rechtlicher Betreuung, gehören im Original in eine gesonderte, kleine Restablage.
  • Die lange Frist gilt dem Inhalt, nicht dem Trägermedium. Für Akten nach § 9b SGB VIII ist gerade die digitale Führung der realistische Weg, weil sie Lesbarkeit, Auffindbarkeit und Migration über Jahrzehnte organisierbar macht. Die Entscheidung sollte aber pro Aktenart getroffen und begründet werden, nicht pauschal.

Akteneinsicht und Auskunft: der Praxistest für jede Aktenstruktur

Eine Aktenstruktur zeigt ihre Qualität nicht im Alltag, sondern in dem Moment, in dem jemand Einsicht verlangt. Und diese Momente werden häufiger. § 9b Absatz 1 SGB VIII verpflichtet die nach Landesrecht zuständigen öffentlichen Träger ausdrücklich dazu, Personen bei berechtigtem Interesse Einsicht in die sie als Minderjährige betreffenden Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- oder Vormundschaftsakten zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Unabhängig davon besteht das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO, im Anwendungsbereich des Sozialdatenschutzes ergänzt und eingeschränkt durch § 83 SGB X.

Diese Anfragen sind anspruchsvoll, und zwar aus vier Gründen:

  • Die Frist ist knapp. Nach Artikel 12 Absatz 3 DSGVO ist unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats zu antworten. Wer erst Kartons durchsehen muss, hält das nicht ein.
  • Drittdaten müssen geschützt bleiben. In Verlaufsdokumentation und Berichten stehen fast immer Angaben über Angehörige, Mitbewohnerinnen oder Fachkräfte. Sie sind vor der Herausgabe zu entfernen, ohne den Rest unbrauchbar zu machen.
  • Nicht alles ist herauszugeben. § 83 SGB X kennt Ausnahmen, etwa für Daten, die ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, oder für Angaben aus Archivbeständen, deren Aufbereitung unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde.
  • Die Auskunft muss vollständig sein. Übersehene Ablagen auf Netzlaufwerken oder in Postfächern fallen genau hier auf.

Für die Anforderungen an ein System folgt daraus: Es genügt nicht, Dokumente digital zu haben. Sie müssen einzeln typisiert, dem Fall zugeordnet und selektiv exportierbar sein, inklusive der Möglichkeit, einzelne Passagen für die Herausgabe zu schwärzen und diesen Vorgang zu protokollieren.

Was eine digitale Klientenakte können muss

Aus dem Rechtsrahmen ergibt sich eine Anforderungsliste, die sich deutlich von der eines allgemeinen Dokumentenmanagements unterscheidet. Für die Auswahl einer Lösung sind vor allem diese Punkte relevant:

  • Fallbezogene Berechtigungen. Nicht die Abteilung entscheidet über den Zugriff, sondern die Zuordnung zum Fall. Wer eine Wohngruppe verlässt, verliert den Zugriff auf deren Akten.
  • Trennung von Klienten- und Betreuerakte. Getrennte Aktenarten, getrennte Rollen, getrennte Fristen, auch wenn beides in einem System liegt.
  • Aufbewahrungsklassen auf Dokumentebene. Jedes Dokument trägt seine Frist mit sich, statt an der Frist des Ordners zu hängen.
  • Lückenloser Änderungsverlauf. Wer wann welches Dokument gesehen, geändert oder exportiert hat, muss nachvollziehbar sein, gerade bei Akteneinsicht und Aufarbeitung.
  • Volltextsuche über Aktenarten hinweg. Der Nutzen entsteht erst, wenn Fachkraft und Verwaltung dieselbe Information ohne Umweg finden.
  • Automatische Klassifizierung des Posteingangs. Eingehende Bescheide, Befunde und Schriftsätze müssen ohne manuelles Sortieren in der richtigen Akte landen.
  • Schnittstellen zum Fachverfahren. Das führende System für Betreuungsplanung und Abrechnung bleibt in der Regel bestehen.
  • Selektiver Export mit Schwärzung. Für Akteneinsicht und Auskunft müssen einzelne Dokumente herausgelöst, geschwärzt und protokolliert übergeben werden können.
  • Belegbare Betriebsorte und Verpflichtungserklärungen. Siehe § 80 SGB X und § 203 Absatz 4 StGB.

Fachverfahren oder Dokumentenmanagement?

Diese Frage wird häufig als Entweder-oder gestellt, obwohl sie keines ist. Fachverfahren für die Sozialwirtschaft bilden Betreuungsprozesse, Leistungsabrechnung und Pflegedokumentation ab. Sie sind darin stark, aber sie sind keine Archivsysteme und selten in der Lage, beliebige Dokumentarten mit unterschiedlichen Fristen revisionssicher zu verwalten.

Ein Dokumentenmanagementsystem ergänzt das Fachverfahren um genau diese Schicht: Es nimmt jedes Dokument auf, unabhängig davon, aus welchem Kanal es kommt, verknüpft es mit Klient, Fall und Aufbewahrungsklasse und hält es über Jahrzehnte verfügbar. In der Praxis bleibt das Fachverfahren führend für den Prozess, das Dokumentenmanagement wird führend für das Dokument. Wie sich daraus in einer Einrichtung ein durchgängiger Ablauf ergibt, zeigt der Beitrag dazu, wie digitale Verwaltungsprozesse die Sozialwirtschaft entlasten.

Der Aktenplan ist die eigentliche Vorarbeit

Vor jeder Software steht die Frage, welche Aktenarten es überhaupt gibt, welche Dokumenttypen darin vorkommen, wer sie sehen darf und wie lange sie bleiben. Diese Struktur heißt Aktenplan, und sie entscheidet über Erfolg oder Scheitern des Projekts. Wird sie übersprungen, bildet das neue System das alte Durcheinander ab, nur schneller. Wie ein solcher Plan entsteht, haben wir in einem eigenen Beitrag zum Thema Aktenplan erstellen beschrieben.

Ein realistischer Fahrplan für die Einführung

  1. Trägerschaft und Rechtsregime klären. Öffentlich, frei oder kirchlich? Daraus folgen Vertragswerk, Aufsicht und zulässige Betriebsorte.
  2. Aktenplan und Berechtigungskonzept entwerfen. Aktenarten, Dokumenttypen, Rollen und Aufbewahrungsklassen, abgestimmt mit Datenschutzbeauftragung und Mitarbeitervertretung.
  3. Einen Bereich als Pilot wählen. Ein Wohnbereich, eine Beratungsstelle oder ein Dienst mit überschaubarer Fallzahl, nicht die gesamte Einrichtung auf einmal.
  4. Über den Altbestand entscheiden. Vollständige Rückdigitalisierung ist selten wirtschaftlich. Üblich ist ein Stichtagsmodell: ab Stichtag alles digital, Altakten nur anlassbezogen oder für laufende Fälle.
  5. Posteingang zuerst anschließen. Solange Papier ungeprüft ins Haus kommt, bleibt die digitale Akte unvollständig. Ein digitaler Posteingang ist deshalb meist der wirksamste erste Baustein.
  6. Löschroutinen von Beginn an aktivieren. Fristen, die erst nach dem Rollout eingerichtet werden, werden in der Regel nie eingerichtet.
  7. Schulung als Teil der Fachlichkeit planen. Akzeptanz entsteht nicht über Funktionen, sondern über den spürbaren Wegfall von Doppelarbeit.

Die drei häufigsten Gründe für ein Scheitern

  • Der Datenschutz kommt zu spät. Wird die Trägerfrage erst in der Abnahme geklärt, steht im schlechtesten Fall das Betriebsmodell zur Disposition.
  • Alles auf einmal. Klientenakte, Betreuerakte, Rechnungswesen und Vertragsmanagement gleichzeitig einzuführen, überlastet Einrichtungen mit ohnehin knapper Personaldecke.
  • Kein Eigentümer für den Aktenplan. Ohne eine fachlich verantwortliche Person, die über Aktenarten und Fristen entscheidet, bleibt die Struktur beliebig.

Wie das in der Praxis gelingen kann, zeigen Einrichtungen, die diesen Weg bereits gegangen sind, etwa die AWO Schwaben und noris inklusion. Über die Klientenakte hinaus lassen sich dieselben Prinzipien auf weitere Aktenarten übertragen, etwa auf die digitale Schadensakte in Werkstätten und Wohneinrichtungen. Einen Überblick über die Anforderungen der gesamten Branche bietet unsere Seite zur Digitalisierung in der Sozialwirtschaft.

Fazit: Der Rechtsrahmen ist die Anforderungsliste

Die digitale Klientenakte ist kein Dokumentenmanagement mit anderem Etikett. Sie unterscheidet sich in dem Punkt, der über Zulässigkeit entscheidet: Sozialdaten, Berufsgeheimnis und Aufbewahrungsfristen, die inzwischen bis zu einem Jahrhundert reichen. Wer zuerst klärt, welches Regime für die eigene Trägerschaft gilt, welche Aktenarten es gibt und welche Frist an welchem Dokument hängt, hat die Anforderungsliste bereits geschrieben. Die Auswahl der Software wird danach zur vergleichsweise einfachen Übung.

Der wirtschaftliche Hebel liegt dabei nicht in der Technik, sondern in der zurückgewonnenen Zeit. Jede Stunde, die nicht in die Suche nach einem Dokument fließt, steht wieder für die Arbeit mit Menschen zur Verfügung. Genau darin liegt der Grund, warum sich die Investition in eine geordnete Aktenführung in der Sozialwirtschaft schneller rechnet als in vielen anderen Branchen. Wenn Sie Ihre Klienten- und Betreuerakten auf eine tragfähige Grundlage stellen möchten, sprechen Sie uns gerne an.

 

Hinweis: Dieser Beitrag wurde mit großer Sorgfalt recherchiert und nach bestem Wissen erstellt. Er dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die rechtliche Bewertung konkreter Einzelfälle sollte stets fachkundiger rechtlicher Rat eingeholt werden.